Zauneidechse

Statuten


Naturschutzverein Beringen CORVUS Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Naturschutzverein Beringen CORVUS“, kurz NVB CORVUS, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Beringen.

2. Zweck

Der Verein hat folgende Ziele: - Die Natur und die Landschaft in ihrer Schönheit und Vielfalt in unserer Region zu erhalten.

  • Das nachhaltige Zusammenleben von Mensch, Tier und Natur zu unterstützen und zu fördern.
  • Gefährdete Arten und ihre Lebensräume zu schützen und zu fördern.
  • Bei der Landschaftsgestaltung, bei der Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Naturschutzgebieten mitzuwirken. 
  • Den Naturschutzgedanken im weitesten Sinne zu fördern, insbesondere auch bei der Jugend.
  • Mit zielverwandten Organisationen zusammen zu arbeiten.
3. Zugehörigkeit

Der NVB CORVUS ist als Sektion Mitglied beim Verband Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Jugendmitgliedern, Familien und Gönnern. - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. - Gönner oder Gönnerin des Vereins wird, wer dem Verein eine jährliche Zuwendung macht. 

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Jugendmitgliedern, Familien und Gönnern.

  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
  • Gönner oder Gönnerin des Vereins wird, wer dem Verein eine jährliche Zuwendung macht.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
  • Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich mitgeteilt werden.
  • Ausschluss: Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einfaches Mehr des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Der betroffenen Person steht der Rekurs an die nächste Vereinsversammlung offen, welche über den Beschluss mit Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.
6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Mindestens ein oder eine RevisorIn
6.1. Die Vereinsversammlung

6.1.1. Einberufung und Leitung

Die ordentliche Vereinsversammlung tritt jährlich mindestens einmal im ersten Quartal des Jahres zusammen. Sie wird unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand bei Vorliegen wichtiger und dringender Geschäfte, oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangt, einberufen. Die Versammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass mindestens über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

6.1.2. Traktanden

Die Vereinsversammlung behandelt in der Regel folgende Traktanden: - Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Jahresberichtes. - Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und des Revisors bzw. der Revisorin. - Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge. - Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresprogramms. - Beschlussfassung über Anträge und Rekurse, Statutenänderungen, Vereinsauflösung und Beitritt zu anderen Organisationen.

6.1.3. Anträge

Anträge von stimmberechtigen Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Präsidium bis zwei Monate vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

6.1.4. Beschlüsse

Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gönner und weitere Interessenten sind zur Vereinsversammlung zugelassen, jedoch nicht stimmberechtigt.

6.2. Der Vorstand

6.2.1. Ämter Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern ( je eine Person für das Präsidium, das Vizepräsidium, das Aktuariat und die Kasse). Weitere Ämter kann der Vorstand bei Bedarf einführen oder auflösen. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der Vereinsversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

6.2.2. Funktion

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Vereinsversammlung einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und das Jahresprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.

6.2.3. Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten.

7. Finanzen

7.1. Die Mittel des Vereins bestehen aus

  • Dem Vereinsvermögen
  • Den Mitgliederbeiträgen
  • Freiwilligen Spenden und Legaten
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Dem Erlös aus Aktionen des Vereins

7.2. Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Vereinsversammlung festgelegt. Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

7.3. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

7.4. RechnungsrevisorIn

Die Vereinsversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr mindestens einen Rechnungsrevisor bzw. eine Rechnungsrevisorin, der oder die nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht. Er oder sie prüft die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und stellt Antrag an die Vereinsversammlung.

7.5. Unterschrift

Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift des Vorstandes je zu zweien.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Statutenänderung

Über Änderungen der Statuten beschliesst die Vereinsversammlung mit Dreiviertels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung versandt worden sind.

8.2. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung mit Dreiviertels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist nur gültig, wenn der Auflösungsvorschlag mit der Einladung zur Versammlung versandt worden ist.

Bei einer Auflösung ist das nach Abzug der Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes (siehe Punkt 2) zu verwenden und hierfür einer steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zukommen zu lassen. Über die Verwendung bestimmt die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr.

8.3. Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.Mai 2012 genehmigt. Sie treten auf den 25. Mai 2012 in Kraft.

Die vorliegende Form der Statuten wurde an der Generalversammlung vom 24. Februar 2023 genehmigt.